Version 3, per 21.11.2020
Art. 1 Name, Sitz und Dauer
1. Unter dem Namen NT Dirt besteht ein Verein gemäss ZGB Art. 60 ff mit unbestimmter Dauer.
2. Sitz des Vereins ist Zürich.
Art. 2 Vereinszweck
1. Der Verein NT Dirt fördert den BMX- und Moutainbike-Sport durch das Betreiben von Dirtjump-Anlagen. Der Fokus liegt auf der Zwischennutzung von städtischen Brachen. Bau und Unterhalt der Anlagen erfolgen im Sinne des selbstorganisierten, bedürfnisorientierten, gemeinsamen Produzieren (Commoning) durch die Vereinsmitglieder.
Der Verein ist in seinen Projekten bestrebt, in der eigentlichen Sportstätte weitere wertvolle Lebensräume zu schaffen. So werden das Areal und dessen Nutzung räumlich in einem parzellen- und themenübergreifenden Kontext betrachtet. Die Projekte basieren auf drei Säulen: Erstens wird die Freiraumversorgung erweitert, zweitens befasst sich die kommunale Bewirtschaftung mit sozialen Fragen und drittens verbessert die naturnahe Gestaltung das Mikroklima und trägt zur ökologischen Vernetzung bei. Weitere tangierende Prozesse der Stadtentwicklung werden situativ aufgegriffen und fliessen in die progressiven Projekte mit ein.
Art. 3 Organe
1. Die Organe sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
Art. 4 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ und findet einmal im Jahr statt. Die Mitglieder werden vom Vorstand mindestens vier Wochen vor der Versammlung eingeladen.
2. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit von mindestens einem Fünftel der Mitglieder oder vom Vorstand mit einer Vorankündigungsfrist von 2 Wochen einberufen werden. Die Einladung mit den Traktanden ist mindestens 10 Tage vor der Versammlung den Mitgliedern in geeigneter Form mitzuteilen.
3. Jedes Mitglied hat eine Stimme an der Mitgliederversammlung. Gönner haben kein Stimm- und Wahlrecht.
4. Die Mitgliederversammlung beschliesst nur über traktandierte Geschäfte. Anträge und Wahlvorschläge können bis zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden.
5. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
– Wahl des Vorstandes
– Genehmigung der Jahresrechnung und des Budgets
– Abnahme des Jahresberichtes
– Festsetzung des Mitgliederbeitrages
– Statutenänderungen
– Auflösung des Vereins
– Beschlüsse, welche ihr gemäss Statuten zustehen oder vom Vorstand beantragt werden
– Rekurse gegen Entscheidungen des Vorstandes
Art. 5 Vorstand
1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt ihn gegen aussen.
2. Der Vorstand konstituiert sich selbst.
3. Der Vorstand kann einstimmig Aufgaben an Arbeitsgruppen oder Einzelpersonen (mit Rechten und Pflichten) übertragen.
4. Der Vorstand ist zuständig für die Sekretariatsaufgaben.
5. Die wichtigsten Arbeitsgruppen sind im Vorstand vertreten.
6. Die Vorstandsmitglieder haben per Ende der Verwaltungsperiode die Möglichkeit zurückzutreten.
7. Der Vorstand beschliesst über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern. Gegen einen solchen Beschluss kann das ausgeschlossene Mitglied innert 14 Tagen an die Mitgliederversammlung rekurrieren, die endgültig entscheidet.
8. Der Datenschutz ist gewährleistet und die Mitgliederdaten werden nicht an Dritte weitergegeben.
9. Der Vorstand besteht mindestens aus den folgenden Personen:
– Präsident
– Kassier
– Sekretariat
Art. 6 Verwaltungsperiode
1. Die Verwaltungsperiode des Vereins beträgt 12 Monate. Sie beginnt jeweils am 16. Februar jedes
Kalenderjahres.
Art. 7 Mitgliederbeiträge
1. Vereinsmitglieder sind Personen und Personengruppen, welche die Ziele des Vereins unterstützen und den Mitgliederbeitrag bezahlen, sowie
Ehrenmitglieder.
2. Der jährliche Mitgliederbeitrag beträgt 5 CHF und ist beim Eintritt in den Verein und jeweils zu Beginn der Verwaltungsperiode zu entrichten.
3. Der jährliche Gönnerbeitrag beträgt mindestens 100 CHF und ist beim Eintritt in den Verein und jeweils zu Beginn der Verwaltungsperiode zu entrichten.
4. Beim Eintritt in den Verein ist der erstmalige, volle Mitgliederbeitrag für die noch laufende Verwaltungsperiode zu entrichten. Bei unterjährigem Ein- und Austritt wird der volle Jahresbeitrag erhoben bzw. besteht kein Rückerstattungsanspruch pro rata.
Art. 8 Haftung
1. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
2. Die Haftung der Vereinsmitglieder beschränkt sich auf den Mitgliederbeitrag.
Art. 9 Finanzierung
1. Die finanziellen Mittel bestehen aus:
– Mitgliederbeiträge
– Spenden und Sponsoring
– Ertragsüberschüsse aus Verkäufen und anderen Aktivitäten.
Art. 10 Entschädigung
1. Die Vereinsorgane sind ehrenamtlich tätig.
Art. 11 Statutenänderung und Vereinsauflösung
1. Statutenänderungen oder die Auflösung des Vereins können nur durch einen Entscheid von mehr als zwei Dritteln der an der dazu anberaumten Versammlung anwesenden Mitglieder vorgenommen werden.
2. Wichtige Entscheide während einer Verwaltungsperiode können auch mit einer schriftlichen Urabstimmung getroffen werden.
3. Ein allfälliger finanzieller Überschuss nach einer Auflösung des Vereins geht an zielverwandte Organisationen.
Art. 12 Übriges
1. Im Übrigen gelten die Bestimmungen von ZGB 60–79.
Art. 13. Inkrafttreten
1. Die Statuten treten mit der Gründungsversammlung vom 16.02.2011 in Kraft.